Montag, 14. Januar 2019

Arbeitsgruppe Vorfälligkeitsentschädigung präsentiert Abschlussbericht

Peer Hennig, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Als Reaktion auf die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (RL 2014/17/EU) stimmen insbesondere Verbraucherschutzverbände einen Abgesang auf die Vorfälligkeitsentschädigung ein. Aus Art. 25 Abs. 3 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie solle sich demnach ergeben, dass die Vorfälligkeitsentschädigung deutscher Prägung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen nicht mehr zulässig sei. Unter „unmittelbar(e) (…) Kosten“ sei ein Weniger gegenüber der Vorfälligkeitsentschädigung zu verstehen. Bestätigt werde dies außerdem dadurch, dass keine zu Art. 16 Abs. 4 lit. b der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) vergleichbare Regelung geschaffen wurde. Von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wird die Vorfälligkeitsentschädigung einseitig als „Lizenz zur Abzocke für Banken und Sparkassen“ dämonisiert. Dabei blendet der vzbv nicht nur die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Kreditwirtschaft aus; auch verkennt eine solche Argumentation, dass entgangener Gewinn für vorzeitig beendete Verträge mit fester Laufzeit unabhängig vom Vertragstypus und auch außerhalb der Kreditwirtschaft grundsätzlich beansprucht werden kann. Mag die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Einzelnen auch in Streit stehen, als solches wird das Institut in Rechtsprechung, Politik und Wissenschaft mit guten Gründen nicht ernsthaft in Frage gestellt. So wird auch im Abschlussbericht ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Beratung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auf europäischer Ebene Einvernehmen zwischen Kommission, Rat und Parlament dahin bestand, dass das deutsche System der Vorfälligkeitsentschädigung weiterhin zulässig sei (S. 17, 55).

SEMINARTIPPS

VerbraucherKreditRecht2019, 01.04.2019, Würzburg.

19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.

Kredit-Jahrestagung 2019, 20.–21.11.2019, Berlin.

Konkrete Handlungsempfehlungen zur Nachjustierung bei der Berechnung gibt die Arbeitsgruppe zwei:

Als erstes sollen Sondertilgungsrechte und Tilgungsanpassungen verpflichtend berücksichtigt werden, da beide die rechtlich geschützte Zinserwartung reduzieren. Insoweit wenig überraschend, da die Rechtsprechung seit jeher beides berücksichtigt. Außer Acht bleiben sollen Sondertilgungsrechte im Gewand der sog. „Anomalie der Sondertilgungsrechte“, wonach in besonderen Konstellationen die vorzeitige Sondertilgung aufgrund ungünstiger Refinanzierungslaufzeiten zu einer höheren Vorfälligkeitsentschädigung führen kann.

Besteht für den Darlehensnehmer ein Spielraum hinsichtlich der Ausübung von Sondertilgungsrechten, soll für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der frühestmögliche Ausübungszeitpunkt unterstellt werden. Jeden denkbaren Zeitpunkt rechnerisch abzubilden, erkennt die Arbeitsgruppe zutreffend als überbordend und impraktikabel an. Es erfolgt nur eine Vergleichsrechnung pro Sondertilgungsrecht und dem Darlehensnehmer kommt letztlich ein verbindliches Wahlrecht hinsichtlich der Ausübung oder Nichtausübung seiner Sondertilgungsrechte für die folgenden Berechnungen zu.

Als zweites erachtet die Arbeitsgruppe eine gesetzliche Regelung hinsichtlich des Berechnungsstichtages für angezeigt. Dabei soll die Höhe der berechneten Vorfälligkeitsentschädigung für eine sog. Karenzzeit von vier bis sechs Wochen verbindlich sein. Dies erhöhe die Planungssicherheit auf Verbraucherseite, bürdet dem Kreditinstitut allerdings das Risiko von Zinsschwankungen auf. Untragbar ist in diesem Zusammenhang ein Verbraucherrecht zur taggenauen Abrechnung bei sinkenden Referenzkursen. Solch einseitige Risikozuweisungen werden dem Vertragstyp nicht gerecht. Nutzt der Darlehensnehmer die vorgeschlagene Karenzzeit nicht zur Tilgung des Darlehens und zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, kann taggenau nachberechnet werden. Die Kosten dieser Neuberechnung veranlasst allein der Verbraucher, weshalb sie ihm zur Last fallen.

Hinsichtlich der konkreten Berechnungsmethode (Aktiv/Aktiv- bzw. Aktiv/Passiv-Methode oder gem. EONIA-Zinssatz) gibt die Arbeitsgruppe keine Handlungsempfehlung ab (S. 9 f., 52 ff.). Wie hinlänglich bekannt, besteht hinsichtlich der ersatzfähigen Schadenspositionen und der Pauschalierung von berechnungsrelevanten Referenzwerten regelmäßig Streit (siehe dazu BTS-Newsletter Oktober 2018). Jede der verglichenen Berechnungsmethoden zeige punktuelle Vorteile wie Schwachstellen.

PRAXISTIPP

Aller Voraussicht nach wird der Gesetzgeber der Handlungsempfehlung der Arbeitsgruppe Vorfälligkeitsentschädigung jedenfalls in Teilen folgen. Dementsprechend sind allenfalls punktuelle Anpassungen bei den „äußeren Parametern“ der Berechnung zu erwarten. Gesetzlich nicht geregelt wird die konkrete Berechnungsmethode – insoweit bleibt der Gesetzgeber seiner ursprünglichen Einschätzung treu (BT-Dr. 14/6040, S. 255) und überlässt die Ausgestaltung – weiterhin – der Rechtsprechung.



Beitragsnummer: 1061

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