Dienstag, 20. Juni 2023

Standortsicherungen bei Erneuerbare-Energien-Projekten

Anlagen- und Infrastruktur-Standorte: Nutzungsverträge – dingliche Rechte – Übertragungsermächtigungen – Treuhandverträge

Dr. Bernd Peters, Rechtsanwalt, Direktor Contract Management, Commerzbank AG 

 

Im Regelfall ist der Betreiber des Erneuerbare-Energien (EE)-Projekts nicht auch Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlagen aufgestellt und betrieben werden, d. h. Betreiber und Grundstückseigentümer sind personenverschieden. 

Die in Veröffentlichungen[1] zum Teil angesprochene naheliegende Möglichkeit, dass die Grund­stückseigentümer zu Gunsten der Betreiber Erbbaurechte bestellen, wodurch gem. § 12 Abs. 1 ErbbauRG die Anlagen im Eigentum des Erbbauberechtigten und nicht der Grundstückseigentümer stehen, scheitert in der Praxis zumeist am Widerstand der Grundstückseigentümer (oftmals Landwirte). Neben der Ablehnung von Erbbaurechtslösungen möglicherweise aus dem („traditionellen“) Verständnis heraus, das eigene Land, die eigene „Scholle“, nicht mit Erbbaurechten und den diesbezüglich einzutragenden Grundpfandrechten für die finanzierende Bank „belasten“ zu wollen, werden zum Teil auch die nur schwer einzuschätzenden Folgen der nicht erschöpfenden Fassung der abfindungsergänzungsrecht­lichen Tatbestände in § 13 HöfeO[2] angeführt. Unabhängig davon, ob derartige oder auch noch andere Bedenken im Einzelfall begründet sind oder nicht, bleibt festzuhalten, dass die Lösung über Erbbaurechte bzw. deren Belastung zugunsten der finanzierenden Banken mit Grundpfandrechten bisher nur in Ausnahmefällen umzusetzen war. 

Von daher ist für die breite Praxis von entscheidender Bedeutung, wie die anderweitige Sicherung der Standortnutzungen für die finanzierende Bank dargestellt werden kann. 

Die Ausgangssituation sieht typischerweise wie folgt aus: 

Der (künftige) Betreiber des EE-Projekts ist nicht Eigentümer der für den Betrieb der Anlagen ins Auge gefassten Grundstücke. Er schließt daher mit den Grundstückseigentümern Nutzungs­verträge, die beinhalten, dass er auf diesen Grundstücken die Anlagen aufstellen, unterhalten und betreiben darf und dafür entsprechende Entgelte an die Grundstückseigentümer zu zahlen hat. Zur Absicherung der Rechte des Betreibers vereinbaren die Vertragsparteien des Weiteren u. a., dass zugunsten des Betreibers beschränkte persönliche Dienstbarkeiten in Abteilung II der betreffenden Grundbücher eingetragen werden. Ferner ist in den Verträgen geregelt, dass nach Ablauf der festgelegten Vertragslaufzeit der Betreiber die Anlagen abzubauen und von den Grundstücken zu entfernen hat.

 

I. Sicherung der EE-Anlagen-Standorte [...]
Beitragsnummer: 22045

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