Donnerstag, 10. August 2023

Neue MaRisk: Fokus Kreditvergabeprozesse

Erweiterte Anforderungen an die Kreditvergabe im Kontext der Integration der EBA/GL/2020/06 in die MaRisk 8.0

Dominik Leichinger, Prüfungsleiter, Referat Bankgeschäftliche Prüfungen 2, Hauptverwaltung in NRW, Deutsche Bundesbank[1]

 I. Einleitende Worte

Mit ihrem Rundschreiben 05/2023 (BA) hat die BaFin am 29.06.2023 die Neufassung und nunmehr siebte Novellierung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk veröffentlicht. Neben der Überführung der Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung[2], werden in den überarbeiteten MaRisk auch konkrete Anforderungen an das Risikomanagement von ESG-Risiken adressiert. Weitere Themenbereiche der Novellierung betreffen Anforderungen an das Immobiliengeschäft, Anforderungen an Modelle sowie weitere Aktualisierungen, die insbesondere Erkenntnisse aus der Aufsichts- und Prüfungspraxis reflektieren[3].

Im Rahmen der Integration der Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung (EBA/GL/2020/06) in die MaRisk wurde neben Änderungen der ursprünglichen MaRisk, Anforderungen oder deren Erläuterungen seitens der Aufsicht erstmals eine Verweistechnik auf die EBA-Leitlinien selbst angewendet. Verweise auf die EBA-Leitlinien wurden in der Regel dann in den Regelungstext aufgenommen, wenn es sich bei Änderungen in einem Abschnitt der MaRisk nicht lediglich um Klarstellungen handelt, sondern wenn die diesbezüglichen EBA-Leitlinien detaillierte, neue Anforderungen darstellen[4].

Während Klarstellungen bzw. Präzisierungen keine neuen Regelungsinhalte darstellen, sind diese mit Veröffentlichung der MaRisk-Novelle unmittelbar von den Instituten anzuwenden. Für neue Anforderungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende dieses Jahres[5].

Mit Ausnahme der neuen Anforderungen an das Immobiliengeschäft (BTO 3), betreffen im Quervergleich die meisten Neuregelungen in der novellierten MaRisk das Kreditgeschäft. Innerhalb des Kreditgeschäfts ergeben sich damit insbesondere Neuerungen sowohl bezüglich der Funktionstrennung und Votierung (BTO 1.1) als auch in den Bereichen Kreditgewährung (BTO 1.2.1) und Kreditweiterbearbeitung (BTO 1.2.2).  [...]
Beitragsnummer: 22163

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