Bernd Rummel, Senior Policy Expert, Abteilung Prudential Regulation and Supervisory Processes, European Banking Authority
I. Bankaufsichtliche Vorgaben zur Diversität und zur geschlechtsneutralen Vergütung
Die Vorgaben der Kapitaladäquanzrichtlinie 2013/36/EU (CRD) beinhalten seit dem Jahr 2014 Vorgaben zur Diversität.[1] Spezifische Vorgaben für Institute mit erheblicher Bedeutung (signifikante Institute) weisen in diesem Zusammenhang in Art. 88(2) CRD dem Nominierungsausschuss eine besondere Verantwortung bei der Besetzung der Leitungsorgane und der Förderung der Diversität einschließlich der Verabschiedung von Zielvorgaben für das unterrepräsentierte Geschlecht und der Erstellung einer diesbezüglichen Strategie zu. In 2019 wurden durch die Richtlinie (EU) 2019/878 in Art. 74 CRD spezifiziert, dass die Vorgaben zur Vergütungspolitik und –praxis geschlechtsneutral sein müssen und in Art. 75 CRD eine Vorgabe eingeführt, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle (Gender-Pay-Gap) durch die Institute zu erheben ist. [...]
Beitragsnummer: 22446
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