Montag, 16. September 2019

Wirksamkeit des AGB-Änderungsmechanismus in den AGB der Sparkassen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seinem Urt. v. 04.12.2018, Az. 16 O 428/17, hält das Landgericht Berlin fest, dass die „Fiktionsänderungsmechanismus-Klausel“ in den AGB-Sparkassen der gesetzlichen Regelung in § 675g BGB entspricht, welche auch Giroverträge erfasst, weswegen bereits keine Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB eröffnet ist (zustimmend Hamberger, EWiR 8/2019 S. 227, 228).

SEMINARTIPPS

Entgelte & Gebühren, 25.11.2019, Köln.

Praxisprobleme in Kontoführung & Zahlungsverkehr, 29.10.2020, Würzburg.

(Un)Zulässige Bankentgelte, 24.11.2020, Frankfurt/M.


Soweit der Änderungsmechanismus Bereiche der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut betrifft, die den Bereich der Zahlungsdienste nicht betreffen, wie etwa einen Vertrag über die Nutzung von Bankschließfächern, so ist das Landgericht Berlin der Rechtsauffassung, dass auch der dahingehende Änderungsmechanismus einer AGB-Kontrolle nach Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhält. Insbesondere sei ein Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB nicht festzustellen (so auch Schmidt-Kessel/Rank, WM 2018 S. 2.205, 2.206). Auch unter Transparenzgesichtspunkten sei die AGB-Änderungsmechanismusklausel wirksam (so auch Schmidt-Kessel/Rank, WM 2018 S. 2.205, 2.208 f.; Hamberger, a.a.O.).

PRAXISTIPP

Da das Verfahren – soweit ersichtlich – noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sondern beim KG Berlin unter dem Az. 2349/19 anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob der Fiktionsänderungsmechanismus auch vom KG Berlin als rechtswirksam angesehen werden wird, wofür insbesondere die als lex specialis auszufassende Norm des § 675g BGB spricht, welche zumindest eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB versperrt (wie hier auch Schmidt-Kessel/Rank, WM 2018 S. 2.205, 2.213, welche zu Recht darauf hinweisen, dass die veränderte Klausel selbst wiederum den Anforderungen von § 307 Abs. 3 BGB stand halten muss). Insbesondere dürfte die Änderungsklausel auch vor dem Hintergrund der zu Internetprovider-Verträgen ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07, rechtswirksam sein, in welcher der Bundesgerichtshof angedeutet hatte, dass eine erhebliche Änderung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung in der Form von Änderungen der Essentialen des Vertrags im Wege der dort betroffenen Zustimmungsfiktions-Klausel problematisch sein könnte (Rn. 31 f.), dass es jedoch einer abschließenden Entscheidung insbesondere wegen der bisher stets für wirksam angesehenen Sparkassenfiktions-Klausel nicht bedarf, weil die infrage stehende Klausel aufgrund ihrer Struktur auch dann unwirksam gewesen wäre, wenn der auf die Änderung der AGB bezogene Teil – für sich betrachtet – als wirksam angesehen worden wäre (wie hier Schmidt-Kessel/Rank, WM 2018 S. 2.205, 2.207 sowie Hamburger, EWiR 8/2019 S. 227, 228 beide u. H. a. LG Köln, Urt. v. 12.06.2018, Az. 21 O 351/17, wo auch auf die Verschiedenheit der Klausel von der Sparkassen-Änderungsklausel hingewiesen wird).



Beitragsnummer: 3220

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