Donnerstag, 25. Januar 2018

MiFID II für „34f-Vermittler“: Dies ist für Finanzanlagenvermittler heute schon wichtig

Dr. Martin Andreas Duncker, Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht, Schlatter Rechtsanwälte PartGmbB

Nach dem Willen der EU soll MiFID II grundsätzlich auch für Finanzanlagenvermittler gelten. Doch während MiFID II bei den Banken und Sparkassen zum Jahreswechsel reichlich Wellen geschlagen hat, gilt für Finanzanlagenvermittler weiter: Still ruht der See. Der Entwurf einer neuen FinVermV ist weiterhin nicht in Sicht. Bei einigen Themen lohnt es sich auch für Finanzanlagenvermittler schon jetzt, Kurs zu nehmen auf MiFID II.

Grundsatz: Bisherige FinVermV gilt fort

MiFID II ist eine europarechtliche Richtlinie. Die Vorgaben dieser Richtlinien wirken nicht direkt in deutsches Recht hinein, sondern müssen erst in nationales Recht umgesetzt werden. Die bereits beschlossenen und am 03.01.2018 in Kraft getretenen Änderungen in den deutschen Gesetzen, z. B. im WpHG, wenden sich an Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie z. B. Banken, aber nicht an Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO. Während der nationale Gesetzgeber also für die WpHG-Institute seine Hausaufgaben rechtzeitig gemacht hat, warten freie Vermittler weiter auf einen Entwurf der „neuen FinVermV“. Für die „34f-Vermittler“ gibt daher bis auf weiteres die bisherige Finanzanlagenvermittlungsverordnung den geltenden Rechtsrahmen für Finanzanlagenvermittler vor.

Trotzdem bekommen auch Finanzanlagenvermittler einige Auswirkungen von MiFID II praktisch schon jetzt zu spüren. Dies ergibt sich daraus, dass viele Produktgeber (Konzepteure) ihre Kapitalanlageprodukte für den Vertrieb durch Institute (z. B. Banken) und durch freie Vermittler konzipieren. Auch die freien Vermittler und deren Kunden werden ab sofort in ihrer Praxis zwangsläufig MiFID-II konforme Produktinformationen auf den Tisch bekommen.

Beispiel: Zielmarktdefinition

Aufgrund von MiFID II muss für jedes Anlageprodukt, das (auch) über einen Wertpapierdienstleister vertrieben wird, ein Zielmarkt definiert werden, der abstrakt Auskunft über festgelegte Kategorien, z. B. die Anlageziele, die Verlusttragungsfähigkeit, den Anlagehorizont, Erfahrungen und Kenntnisse der Ziel-Kundengruppe gibt. Der Vertrieb soll sich an diese Zielmarktdefinition halten, Abweichungen müssen gesondert begründet werden. Die Zielmarktdefinition kann etwa vorsehen, dass ein Produkt nicht für eine Kundenklientel bestimmt ist, die einen Verlust des eingesetzten Kapitals nicht in Kauf nehmen will.

Auch der Finanzanlagenvermittler tut haftungsrechtlich gut daran, die Zielmarktdefinitionen ab sofort als einen für die Anlageentscheidung des Kunden wesentlichen Umstand in seinem Vermittlungsablauf zu berücksichtigen. Wer einem Kunden ein Produkt außerhalb der Zielmarktdefinition vermittelt, sollte den Kunden darauf hinweisen, dies sauber begründen und dokumentieren. Das Argument, man habe als freier Vermittler aufsichtsrechtlich die MiFID-II-Errungenschaft der Zielmarktdefinition dank der Trägheit des deutschen Verordnungsgebers noch links liegen lassen dürfen, wird im Streitfall kaum einen Landrichter überzeugen.

Maximale Kostentransparenz

Dank MiFID II müssen die Institute Anlageinteressenten fortan ausführlicher als bisher über ex-ante- und ex-post anfallende Kosten und Gebühren für Anlageprodukte und Dienstleistungen aufklären. Auch der „34f-Vermittler“ muss den Anlageinteressenten schon jetzt umfangreich über Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Finanzanlage und seinen Dienstleistungen aufklären (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 FinVermV). Die MiFID-II-konformen Kostenausweise gehen aber in vielen Punkten darüber hinaus. Daher enthalten alle Produktinformationen zu Produkten, die auch für den Vertrieb über Banken konzipiert sind, ab Jahresanfang detailliertere Angaben zu Kosten und Gebühren. Auch der freie Vertrieb ist gut beraten, sich wie Banken und Sparkassen schon jetzt vertrieblich fit zu machen für einen offensiven Umgang mit dem Thema „Kosten und Gebühren“ im Kundengespräch.

Umstellung Risikoklassen

MiFID II sieht für Kapitalanlageprodukte die Einteilung in sieben Risikoklassen vor. Bisher üblich waren 5 Risikoklassen. Ziel ist es, durch diese Maßnahme einerseits eine EU-weite Vergleichbarkeit der Produkte und andererseits eine einheitliche Zuordnung der Kunden im Hinblick auf ihre Risikofreudigkeit zu ermöglichen. Daher richten die Produktgeber (sog. Konzepteure) ihre Produktinformationen seit dem 03.01.2018 an der 7-stufigen Risikoklassifizierung aus.

 SEMINARTIPPS

Umsetzungs-Check MiFID II, 12.-13.03.2018, Köln.

Prüfung MiFID II-Umsetzung, 09.04.2018, Köln.

Erfahrungen MiFID II-Umsetzung: Wertpapierprozesse & Orga-Handbuch, 10.04.2018, Köln.

Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 04.-05.06.2018, Hamburg.

Prüfung der Wertpapiergeschäfte & Beratungsprozesse, 06.06.2018, Hamburg.

Auch die Finanzanlagenvermittler sollten dies zum Anlass nehmen, ihren Vermittlungsprozess umzustellen und ab sofort auf Kunden- und Produktseite mit einheitlichen sieben Risikoklassen zu arbeiten. Die Umrechnung von Risikoklassen, etwa anhand hausinterner „Mapping-Tabellen“ mag für die Übergangszeit akzeptabel sein, ergibt aber mittelfristig keinen Sinn. Die Umrechnung der Risikoklassen aller im Vertrieb befindlichen Produkte führt zu dauerhaftem Mehraufwand und Unschärfen, die ein erhöhtes haftungsrechtliches Risiko begründen können. Es wird auch den Kunden kaum einleuchten, dass dasselbe Produkt und derselbe Kunde – je nach Vertriebsweg – unterschiedlichen Risikoklassen zuzuordnen sein soll.

Mit Hinweis auf MiFID II werben einige Marktteilnehmer derzeit gegenüber „34f-Vermittlern“ mit vorgefertigten Vermittlungs- und Beratungsverträgen. Finanzanlagenvermittler sollten vor der Verwendung solcher Muster-Verträge genau prüfen, ob die dort genannten Pflichten erbracht werden sollen. Ein schriftlicher Beratungsvertrag ist auch nach MiFID II nur bei der Vereinbarung von Dauerpflichten erforderlich. Verwendet der Vermittler nicht ordnungsgemäß gestaltete Vertragswerke, kann eine Unwirksamkeit der Verträge und ggf. eine Schadensersatzverpflichtung drohen. Ob der Vermittler ein Dauerschuldverhältnis mit dem Kunden begründen will, sollte nicht anhand von Musterverträgen, sondern nach Abwägung von Ertragschancen und Haftungsrisiken entschieden werden. Die Protokollpflicht (§ 18 FinVermV) besteht selbstverständlich losgelöst von dieser Frage weiter.

PRAXISTIPPS

  • Für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO gibt auch weiterhin die bisherige Finanzanlagenvermittlungsverordnung den aufsichtsrechtlichen Rahmen vor.
  • „34f-Vermittler” sollten schon jetzt im eigenen Interesse einige Aspekten von MiFID II in ihre Arbeitsabläufe integrieren.
  • Dazu zählt die Berücksichtigung der Zielmarktdefinition und der souveräne Umgang mit deutlich detaillierten Kostenausweisen gegenüber den Kunden.
  • Zudem bietet es sich an, die eigene Vermittlungsdokumentation schon jetzt auf die neuen sieben Risikoklassen umzustellen.


Beitragsnummer: 382

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
KI im Marketing: Chancen, Risiken und Empfehlungen für Kreditinstitute

Dieser Beitrag untersucht KI im Marketing, fokussiert auf Effizienzsteigerung und ethische, datenschutzrechtliche Herausforderungen

09.04.2024

Beitragsicon
Grenzen der Plausibilitätsüberprüfung

OLG München begrenzt die Pflichten eines Anlageberaters sowie eines Anlagevermittlers im Rahmen der Plausibilitätsprüfung weiter auszuweiten

21.09.2022

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.