Montag, 13. Januar 2020

Widerruf: BGH betont und ergänzt seine Grundsätze zur Verwirkung

Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Mit Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 – hat der XI. Zivilsenat ausführliche Grundsätze für die Verwirkung des Widerrufsrechts aufgestellt. Danach spricht bei zurückgeführten Darlehen vieles dafür, dass die Verwirkung des Widerrufsrechts eingetreten ist (vgl. Hölldampf, WuB 2018 S. 331). Seitdem hat der BGH immer wieder diese Leitlinien ergänzt, etwa um den Hinweis in seinem Urt. v. 16.10.2018 – XI ZR 69/18, Rn. 14, darauf, dass auch der Umstand, dass der Darlehensgeber mit den zurückerhaltenen Mitteln gewirtschaftet hat, im Rahmen des Umstandsmoments zu berücksichtigen ist. Oder den Hinweis in seinem Urt. v. 03.07.2018 – XI ZR 702/16, Rn. 15, dass die Verwirkung insgesamt bei beendeten Darlehensverträgen, nicht nur wenn dies auf Wunsch des Darlehensnehmers oder einvernehmlich erfolgt ist, in Betracht kommt.

SEMINARTIPPS

VerbraucherKreditRecht 2020, 20.04.2020, Würzburg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.

 

In seinem Urt. v. 10.09.2019 – XI ZR 169/17 – hat der XI. Zivilsenat nunmehr eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (WM 2017 S. 713) bestätigt, in welcher das OLG die Verwirkung bei einem etwa drei Jahre vor Widerruf gegen Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeführten Darlehen bejaht hat. Dies ist insofern bemerkenswert, als das OLG in seinen Entscheidungsgründen nicht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Bank im Zuge der Rückführung des Darlehens die Sicherheiten freigegeben hat, sondern vielmehr darauf, dass die Bank der Darlehensnehmerin nach der auf deren Wunsch hin erfolgten Rückführung schriftlich bestätigt hat, dass aus dem Darlehen keine Forderungen mehr bestehen. Zudem habe die Bank sich für die angenehme Vertragsgestaltung bedankt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Vertragsbeziehung damit abgeschlossen ist. Daraufhin habe die Bank die erhaltenen Geldmittel im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes investiert.

Der XI. Zivilsenat hat in seinem Urteil (Rn. 18 f.) darauf hingewiesen, dass diese tatrichterliche Würdigung in Übereinstimmung mit seiner Senatsrechtsprechung steht und keine Rechtsfehler erkennen lässt. Der Senat hält es mithin in derartigen Fällen für die Bejahung des Umstandsmoments für ausreichend, wenn die Bank dem Darlehensnehmer im Rahmen eines Abschlussschreibens bestätigt, dass die Vertragsbeziehung abgewickelt ist und damit zum Ausdruck bringt, dass der Vertrag damit aus ihrer Sicht erledigt ist. Ihr Vertrauen dokumentiert die Bank in der erneuten Investition des erhaltenen Kapitals.

BUCHTIPPS

Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.

  

In einem weiteren Urt. v. 17.09.2019 – XI ZR 677/17 – hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Entscheidung des OLG Celle aufgehoben, in welchem das OLG die Verwirkung bei einem vorzeitig sowie zwei planmäßig beendeten Darlehensverträgen abgelehnt hat, da seit Beendigung der Vertragsverhältnisse keine zehn Jahre vergangen waren und der Darlehensnehmer auch keine Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts hatte. Dabei ist weniger bemerkenswert, dass der Bundesgerichtshof diese Einschätzung für mit seiner ständigen Rechtsprechung unvereinbar hält. Bemerkenswert ist vielmehr, dass der Bundesgerichtshof nochmals darauf hinweist, dass bei beendeten Verträgen im Rahmen des Umstandsmoments auch Berücksichtigung zu finden hat, dass die Zulassung eines Widerrufs dazu führen würde, dass der Darlehensnehmer einen immer weiter anwachsenden Nutzungsersatzbetrag verlangen könnte. Es stehe der Annahme der Verwirkung auch nicht entgegen, dass die Bank keine Rückstellung gebildet habe, wobei der Bundesgerichtshof wiederum darauf hinweist, dass der anderweitige Einsatz der erhaltenen Geldmittel im Rahmen des Umstandsmoments zu berücksichtigen ist.

PRAXISTIPP

Die vorstehenden Entscheidungen des XI. Zivilsenats bestätigen deutlich dessen Tendenz, bei Widerruf bereits zurückgeführter Darlehen von einer Verwirkung des Widerrufsrechts auszugehen. Dabei ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für die Annahme der Verwirkung keineswegs zwingend erforderlich, dass die Bank vorgetragen hat, dass anlässlich der Rückführung des Darlehens die Sicherheiten freigegeben wurden, wie dies fälschlicherweise weiterhin teilweise von Instanzgerichten angenommen wird (noch unverständlicher ist vor diesem Hintergrund, dass Instanzgerichte teilweise noch nicht einmal die Sicherheitenfreigabe für die Bejahung der Verwirkung ausreichen lassen). Die Sicherheitenfreigabe ist lediglich ein denkbares – sehr gewichtiges – Argument für das Eingreifen des Umstandsmoments.

Wie die hier besprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs belegen, reichen für die Bejahung der Verwirkung aber auch weniger gewichtige Umstandsmomente aus, wobei der Bundesgerichtshof zuletzt insbesondere mehrfach betont hat, dass das Wirtschaften mit zurück erhaltenen Geldern im Rahmen des Umstandsmoments eine erhebliche Rolle spielt. Dem Bundesgerichtshof ist darüber hinaus auch darin zuzustimmen, dass selbst Abrechnungsschreiben der Bank, aus welchen hervorgeht, dass die Vertragsbeziehung aus Sicht der Bank mit Rückführung des Darlehens beendet ist, für die Bejahung der Verwirkung ausreichen können. Dem ist zuzustimmen, denn in einem solchen Schreiben kommt für den Darlehensnehmer ersichtlich das Vertrauen der Bank zum Ausdruck, dass ein nachträglicher Widerruf des bereits beendeten Vertragsverhältnisses nicht erfolgt.

Wichtig ist mithin aus Sicht der Bank, die sich auf die Verwirkung des Widerrufsrechts berufen will, immer alle in Betracht kommenden Umstände, auf welche sich das Umstandsmoment stützen lässt, im Prozess auch vorzutragen.


Beitragsnummer: 4888

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