Freitag, 15. Juni 2018

Kein Anspruch auf Nutzungsersatz bei darlehensfinanzierter Fondsbeteiligung

Max Kirschhöfer, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Rechtsstreit mit zwei Beschlüssen vom 24.02.2018 (Hinweisbeschluss) sowie vom 24.04.2018 (Zurückweisungsbeschluss), Az. XI ZR 385/16, entschieden, dass einem Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Darlehensvertrages kein Anspruch auf Nutzungsersatz zusteht, wenn mit dem Darlehen im Rahmen eines verbundenen Geschäfts eine Fondsbeteiligung finanziert und das Darlehen unmittelbar aus den Ausschüttungen der Fondsgesellschaft zurückgezahlt worden ist.

Der Entscheidung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte sich über einen Treuhänder an einer geschlossenen Fondsgesellschaft beteiligt. Einen Teilbetrag der von ihm zu leistenden Einlage hatte der Kläger über die beklagte Bank finanziert. Die beklagte Bank erlangte von der Fondsgesellschaft Ausschüttungen, mittels derer die Verbindlichkeiten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag getilgt wurden. Der Kläger hat den die Fondsbeteiligung finanzierenden Darlehensvertrag wirksam widerrufen und die beklagte Bank auf die Herausgabe von Nutzungen in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof verneint mit überzeugender Begründung den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen mit der Begründung, dass der Kläger rechtlich gesehen keine Zins- und Tilgungsleistungen erbracht habe, die ihm zurück zu gewähren wären, weswegen der an die zurück zu gewährenden Zins- und Tilgungsleistungen gekoppelte Nutzungsherausgabeanspruch nicht bestehe. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass der Kläger im Falle des wirksamen Widerrufs eines Verbundgeschäfts so gestellt werden soll, als habe er beide Verträge nie abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof wies daher auch das Argument des Klägers zurück, diesem hätten auch in dem Fall, dass die Ausschüttungen unmittelbar an die Bank geflossen wären, für eine „logische Sekunde“ die Ausschüttungen/Zins- und Tilgungsleistungen zugestanden, weswegen auch der Nutzungsersatzanspruch des Klägers entstanden sei.

PRAXISTIPP

Die vorliegenden Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018 sowie vom 24.04.2018 sind insofern zu begrüßen, als vermehrt von Verbraucher-/Anlegerseite versucht wird, sich den sog. Widerrufsjoker auch in den Fällen zunutze zu machen, in denen die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds finanziert worden ist und sich der Verbraucher im Falle des nicht prognosegemäßen Verlaufs der Beteiligung nicht nur mittels des Widerrufsjokers nach Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche schadlos zu stellen versucht, sondern er auch versucht, sich durch die Geltendmachung von Nutzungsersatz zu Unrecht auf Kosten und zu Lasten der Kreditwirtschaft zu bereichern.



Beitragsnummer: 701

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