Donnerstag, 25. Oktober 2018

Pflicht zur Erstellung eines Sanierungsplans

Herausforderungen für national beaufsichtigte Institute

Dr. Daniel Baumgarten, Teamleiter Risikotragfähigkeit und Kapital, Sparkasse KölnBonn

Gemäß § 12 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) haben grundsätzlich alle CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen nach schriftlicher Aufforderung durch die Bankenaufsicht einen Sanierungsplan zu erstellen. Ab dem Zeitpunkt der Aufforderung hat das Institut sechs Monate Zeit, einen geeigneten Plan einzureichen.

Die deutsche Aufsicht hat die Anforderungen an national beaufsichtigte Institute (LSI) in einem Konsultationsentwurf der Rechtsverordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute und Wertpapierfirmen (MaSanV) weiter konkretisiert.

Das Ziel des Sanierungsplans liegt darin, das Institut auf potenzielle Krisensituationen vorzubereiten und anhand von vorbereitenden Maßnahmen sowie der Beseitigung von Umsetzungshindernissen die Sanierungsfähigkeit aus eigener Kraft zu ermöglichen.

Als integraler Bestandteil des Krisenmanagements fokussiert sich der Sanierungsplan auf die Identifizierung, Prüfung und Beschreibung von geeigneten Handlungsoptionen, die es dem jeweiligen Institut im Krisenfall ermöglichen, die finanzielle Solidität nachhaltig wieder herzustellen und somit den Fortbestand des Instituts – ohne erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem – zu sichern. Der Sanierungsplan liegt in der Verantwortung der Geschäftsleitung des Instituts.

Grundsätzlich sind bei der Erstellung eines Sanierungsplans alle im SAG festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann gem. § 19 SAG jedoch im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank für LSI, die nicht potentiell systemgefährdend sind („Nicht-PSI"), Einschränkungen vornehmen in Bezug auf

1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungspläne,

2. die Frist, innerhalb derer Sanierungspläne aufzustellen oder zu aktualisieren sind, und

3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Instituten im Zusammenhang mit der Sanierungs- oder Abwicklungsplanung zur Verfügung zu stellenden Informationen.

Neben dieser Möglichkeit der Anwendung vereinfachter Anforderungen ist gem. § 20 SAG auf Antrag eine Befreiung von Instituten, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank möglich. In diesem Fall ist ein Sanierungsplan durch das institutsbezogene Sicherungssystem für die angehörigen Institute, die von der Befreiung betroffen sind, nach den Anforderungen des SAG zu erstellen.


 SEMINARTIPPS

Lernende Frühwarnverfahren im Kreditgeschäft, 02.04.2019, Frankfurt/M.

Sachgerechte Stresstests & adverse Szenarien in RTF- & Kapitalplanung, 13.05.2019, Köln.

Aufsichtsgespräche 2019 – Aktuelle Schwerpunkte & Stolpersteine, 05.06.2019, Köln.

Institutseigene Risikoprofilnote: Bewertungsfaktoren im neuen SREP, 06.11.2019, Hamburg.


In Abhängigkeit von der Größe und Komplexität eines Instituts kann es sinnvoll sein, die erstmalige Erstellung des institutsindividuellen Sanierungsplans in Form eines Projekts zu koordinieren und durchzuführen. Dabei ist es in vielen Fällen sinnvoll, die Gesamtkoordination bei der Risikocontrolling-Funktion gem. MaRisk AT 4.4.1 anzusiedeln. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass keine vereinfachten Anforderungen nach § 19 SAG geltend gemacht werden können und daher eine Belastungsanalyse durchzuführen und im Plan darzustellen ist. In diesem Zusammenhang liegen tendenziell hohe Parallelen zu den (inversen) Stresstests der Risikotragfähigkeit nach MaRisk AT 4.3.3 vor, insbesondere in Bezug auf die Identifikation von institutsspezifischen Bedrohungspotenzialen.

Insgesamt sollte die Sanierungsplanung nicht losgelöst von den etablierten Steuerungsprozessen eines Institutes verstanden werden. Stattdessen sollte das bestehende interne Risikomanagement der Bank, bspw. in Bezug auf Frühwarnindikatoren und Eskalationsprozesse, angemessen um die ergänzenden Elemente der Sanierungsplanung erweitert werden.

PRAXISTIPPS

  • Frühzeitige Auseinandersetzung mit den aufsichtlichen Anforderungen an die Erstellung eines Sanierungsplans.
  • Zentralisierung der Gesamtverantwortung für die Erstellung des Plans und die Koordination der institutsweiten Zulieferungen.
  • Frühzeitige Information und Einbindung der beteiligten Einheiten im Institut.
  • Laufende Einbindung der Geschäftsleitung in Zwischenergebnisse/Meilensteine.


Beitragsnummer: 958

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Aussagepflichten/-verhalten im Ermittlungsverfahren/Hauptverhandlung

Der Beitrag gibt Handlungsempfehlungen zu Aussagepflichten und zum Aussageverhalten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung.

19.10.2022

Beitragsicon
Berücksichtigung von Modellrisiken in der Risikotragfähigkeitsanalyse

Prüfungsansätze der Bankenaufsicht zur Beurteilung der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Modellrisiken innerhalb der Risikotragfähigkeitsanalyse

16.01.2024

Beitragsicon
Relevanz des unternehmerischen Frühwarnsystems für Kreditinstitute

Neben Kreditinstituten müssen auch haftungsbeschränkte Gesellschaften ein Risikofrüherkennungssystem vorhalten. Die Bedeutung für beide Seiten ist enorm.

30.04.2024

Beitragsicon
Gesamtsanierungskapazität als neues Element der Sanierungsplanung

Die BaFin erwartet ab Anfang 2024 eine vollständige Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Gesamtsanierungskapazität in den Sanierungsplänen der Kreditinstitute.

16.01.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.