ACHTUNG: Rechtmäßige Kündigungsmöglichkeiten bei „Ungewollten Kunden"

Bei „Fehlverhalten“ von Privatkunden ● Kontokündigung von Parteien u.ä. ● Kündigung als „geschäftspolitische Entscheidung“? ● bei verbotenen oder strafbaren Aktivitäten

Sparkassen müssen als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in der Regel allen gesellschaftlichen Gruppen und Personen, unabhängig von deren politischen Zielen, Zugang zu Kreditwirtschaftlichen Leistungen einräumen und damit mit diesen eine Bankverbindung eingehen bzw. ein Girokontovertrag mit diesen schließen.

Bei den genossenschaftlichen Banken darf ein Mitglied in der Regel nur bei einem Verstoß gegen die Satzung, bei unrichtigen Angaben über seine finanziellen Verhältnisse bzw. Zahlungsunfähigkeit von der Gemeinschaft ausgeschlossen werden und mithin die Geschäftsverbindung gekündigt werden. Jedoch erschwert der „genossenschaftliche Gedanke“, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern, die Ausschluss- bzw. Kündigungsmöglichkeit.

Muss ein Kreditinstitut wirklich alle Kunden behalten oder gibt es zum Schutz der Mitarbeiter und der eigenen Reputation durchsetzbare Kündigungsmöglichkeiten?

Grundsätzlich können die Sparkassen und auch die genossenschaftlich organisierten Banken sehr wohl nach ihren jeweils geltenden AGB eine Geschäftsbeziehung kündigen und dieses sogar ohne Angabe von Gründen, wenn Sie die Kündigungsfrist von mindestens 8 Wochen sowie die Kundenbelange beachten.

Erfahren Sie in unserem Kurzseminar in welchen Fällen Sie eine Kündigungsmöglichkeit haben und wie Sie diese in der Praxis umsetzen können, um sich „elegant“ von ungewollte Kunden trennen zu können.

 

Seminarnummer: SE2406079 / 240679
Interessant für die Bereiche: Vorstand & Aufsichtsrat, Bankrecht

Programmauszug:

  • Kündigung der Geschäftsbeziehung zu Privatkunden wegen „Fehlverhaltens“
    • aufgrund Beleidigungen gegenüber Mitarbeiter
    • aufgrund Äußerungen in sozialen Medien
    • aufgrund Äußerungen in Bewertungsportalen
  • Kündigung der Konten von Parteien oder von parteinahen Organisationen
    • BGH Urteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12
    • BGH Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01

  • Kündigung auf der Grundlage „geschäftspolitischer Entscheidungen“
    • Unterschied zwischen Privatbanken und Sparkassen
    • Genossenschaftlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Kündigungen aufgrund verbotener oder strafbarer Aktivitäten


14:00 - 15:30 Uhr

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21.06.2024
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Online
255,00 €
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Christina Schöning
+49 6221 99898 0
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Peter Selzer
Bereichsleiter Grundsatzfragen und Recht Fachanwalt f. Bank- u. Kapitalmarktrecht
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