Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21, BeckRS 2023, 36805, Rn. 279 entschieden, dass sich ein Verbraucher nach vollständiger Erfüllung der beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen aus einem Kreditvertrag nicht mehr auf sein Widerrufsrecht berufen kann, selbst wenn dieses wegen unzutreffender Belehrung und/oder unzutreffender Pflichtangaben fortbestünde.
Daran angeschlossen hat auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 23.01.2024 – XI ZR 310/22, BKR 2024, 299, dieses Ergebnis für das nationale Recht bestätigt und damit einem Pkw-Käufer, der den Fahrzeugerwerb mittels Kredits finanziert hatte, die nachträgliche Ausübung eines vermeintlich fortbestehenden Widerrufsrechts verwehrt.
Beitragsnummer: 22583